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Satzung des Vereins der Freien Wählervereinigung Winnenden |
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der nicht eingetragene Verein führt den Namen:
„Freie Wählervereinigung Winnenden - FWV“.
Er hat seinen Sitz in Winnenden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des „Freie Wähler Landesverband Baden-Württemberg e.V.“
und ist ein Ortsverband im Sinne der dortigen Satzung.
§ 2 Zweck
Aufgabe des Vereins ist die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes entsprechend dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und den Gesetzen. Der Verein bezweckt die Beteiligung an den Kommunalwahlen auf kommunaler und regionaler Ebene.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, der das aktive Wahlrecht für die o. g. Wahlen zusteht und die sich zu der Satzung und den Zielen der Freien Wähler bekennt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben; der Vorstand kann die Annahme einem seiner Vorstandsmitglieder übertragen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss.
(4) Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Er muss schriftlich dem Vorsitzenden gegenüber erklärt.
(5) Aus dem Verein wird ausgeschlossen:
- wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat
- wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat
- wer mit Beiträgen in der Höhe von 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist.
(6) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung soll dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Anhörung kann schriftlich erfolgen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung muss binnen einer Frist von 1 Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 4 Beiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung als dem Hauptorgan des Vereins gehören:
- Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Genehmigung von Geschäftsbericht, Kassenbericht,
- Entlastung von Vorstand und Schatzmeister sowie
- sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.
(2) Es findet eine Mitgliederversammlung pro Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder, die den Zweck und die Gründe anzugeben haben, statt.
(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter, oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt „Blickpunkt“ der Stadt Winnenden. Die Einladungsfrist beträgt 1 Woche. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet; dieser übt das Hausrecht aus.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und der mit der Schriftführung beauftragten Person zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- ein Schriftführer
- ein Schatzmeister
- der jeweilige Vorsitzende der Gemeinderatsfraktion der Freien Wähler, soweit dieser nicht zu den
o. g. Vorstandsmitgliedern gehört.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Leitung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie der Vollzug der Beschlüsse.
(4) Zu den Sitzungen des Vorstandes wird vom Vorsitzenden mündlich eingeladen.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Wahlen werden vorbehaltlich § 9 dieser Satzung in der Regel geheim durchgeführt. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter und eventuell ein dritter Wahlgang durchgeführt.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Eine Wahlperiode ist der Länge der Gemeinderatsperiode angepasst. Nach den jeweiligen Gemeinderatswahlen finden die entsprechenden Vorstandwahlen für den Verein statt.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht diese Satzung ausdrücklich andere Bestimmungen vorsieht.
§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
Soweit die Freien Wählervereinigung Winnenden – FWV sich an Wahlen beteiligen, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu beachten. Soweit keine andere Regelung maßgebend ist, beschließt die Mitgliederversammlung über die Wahlvorschläge.
§ 10 Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten zur Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung ist mit lebenslanger Beitragsfreiheit verbunden. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende kann das Recht, an den Sitzungen der Organe, des Beirats oder Ausschüsse beratend teilzunehmen, eingeräumt werden.
§ 11 Satzungsänderungen
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung; bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diesen Tagesordnungspunkt hinzuweisen.
Anträge auf Satzungsänderung werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Die Mitglieder sind darüber schriftlich zu informieren; der Antrag ist in die veröffentlichte Tagesordnung aufzunehmen.
§ 12 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von 1 Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 2/3 der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
(2) Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss in der Mitgliederversammlung am 01. Februar 2006 in Kraft; alle vorangehenden Satzungsregelungen treten damit außer Kraft.
Winnenden, den 01.02.2006
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